Satzung Heimatverein Hübingen e.V. · Beschlossen am 25. Februar 2026
1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Hübingen".
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz e. V..
3. Sitz des Vereins ist Hübingen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei dessen Auflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
6. Die Mitglieder der Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Aufwendungen werden ersetzt. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene Vergütung und/oder angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
1. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
2. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand des Vereins unter Nennung der postalischen Anschrift und der elektronischen Mailadresse zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die beantragte Mitgliedschaft. Erhält das beantragende Mitglied binnen 30 Kalendertagen keine gegenteilige Nachricht, ist der Antrag auf Mitgliedschaft faktisch positiv beschieden und das Mitglied nimmt spätestens ab diesem Zeitpunkt seine Mitgliedschaftsrechte wahr.
3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Auflösung, durch Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären.
3. Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
1. Die Vereinsmitglieder zahlen Beiträge gemäß der Beitragsordnung.
2. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Die Einnahmen des Vereins generieren sich aus Beiträgen, Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen und Zuwendungen der Ortsgemeinde.
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 25 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
2. In der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben. Bei geplanten Satzungsänderungen ist zumindest die zu ändernde Vorschrift anzugeben.
3. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Beiträge und Gebühren oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Zu Beginn der Versammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben und nicht übertragbar.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
6. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung – einschließlich des Vereinszwecks – sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
7. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10 % der anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
1. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist.
2. Das Protokoll soll enthalten:
1. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens vier und maximal acht Personen und setzt sich aus folgenden Ämtern zusammen:
2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
1. In den Vorstand können nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstands.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über das anzuwendende Wahlverfahren. Insbesondere kann entschieden werden, ob einzeln oder im Block gewählt wird.
3. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
4. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Jahr zwei Kassenprüfer zur Prüfung der Vereinsfinanzen.
2. Die Kassenprüfer müssen keine Vereinsmitglieder sein.
3. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
4. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestimmt. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
3. Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern.
4. Das restliche Vermögen des Vereins wird dem Anfallsberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung und dem Gläubigeraufruf ausgekehrt.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Ortsgemeinde Hübingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 25. Februar 2026 beschlossen.
Sämtliche in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen jeden Geschlechts. Es wird die männliche Form verwendet.